Art. 32 Reglement über die Ausarbeitung der Erlasse (AER) - Grundsätze
Art. 32 AER · Grundsätze
1. Die Direktion organisiert ein auf die Kantonsverwaltung beschränktes Vernehmlassungsverfahren, wenn es sich um einen bedeutenderen Entwurf handelt, der aber nur geringe Auswirkungen auf verwaltungsexterne Organisationen hat.
2. Die Adressaten sind
a) die Direktionen, die Staatskanzlei, das Amt für Gesetzgebung, das Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen und die kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation;
b) und - soweit der Entwurf sie besonders betrifft - die übrigen zentralen Dienste, die Oberamtmännerkonferenz und das Amt für Gemeinden.
3. Die Direktionen und die Staatskanzlei holen die Stellungnahme ihrer Verwaltungseinheiten und Kommissionen, die vom Entwurf betroffen werden, ein.
4. Die Vernehmlassung kann auf verwaltungsexterne staatliche Organe ausgedehnt werden.