122.0.21
AERREAL
CH-FR
Art. 2 Reglement über die Ausarbeitung der Erlasse (AER) - Umfang
Allgemeine Bestimmungen - Gegenstand und Umfang
Art. 2 AER · Umfang
1. Die Ausarbeitung der Erlasse umfasst in der Regel
a) die Planung der Tätigkeiten;
b) die Prüfung, die Abfassung und die Übersetzung der Vorschläge;
c) das Vernehmlassungsverfahren;
d) die Antragstellung an die Beschlussbehörde;
e) die fachliche Begleitung bei der Beschlussfassung;
f) die Bereinigung der Texte.
2. Die Texte werden spätestens dann in der Datenbank der freiburgischen Gesetzgebung erfasst, wenn sie in die Vernehmlassung gegeben werden.