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Art. 116a Grossratsgesetz (GRG) - Protokolle der Verhandlungen - Veröffentlichung von audiovisuellen Aufzeichnungen

Arbeitsweise des Grossen Rates - Sessionen
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Art. 116a GRG · Veröffentlichung von audiovisuellen Aufzeichnungen

1. Die audiovisuellen Aufzeichnungen der Sitzungen des Grossen Rates werden in Form von indexierten Dokumenten veröffentlicht und sind frei zugänglich.

2. Die audiovisuellen Aufzeichnungen der Sitzungen des Grossen Rates werden regelmässig dem Staatsarchiv übergeben, das für ihre dauerhafte Aufbewahrung sorgt.

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