121.1
GRGLGC
CH-FR
Art. 116a Grossratsgesetz (GRG) - Protokolle der Verhandlungen - Veröffentlichung von audiovisuellen Aufzeichnungen
Arbeitsweise des Grossen Rates - Sessionen
Art. 116a GRG · Veröffentlichung von audiovisuellen Aufzeichnungen
1. Die audiovisuellen Aufzeichnungen der Sitzungen des Grossen Rates werden in Form von indexierten Dokumenten veröffentlicht und sind frei zugänglich.
2. Die audiovisuellen Aufzeichnungen der Sitzungen des Grossen Rates werden regelmässig dem Staatsarchiv übergeben, das für ihre dauerhafte Aufbewahrung sorgt.