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Art. 2 Gesetz über das Petitionsrecht - Berechtigung zur Ausübung des Petitionsrechtes

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Art. 2 Gesetz über das Petitionsrecht · Berechtigung zur Ausübung des Petitionsrechtes

1. Jede urteilsfähige Person ist zur Ausübung des Petitionsrechts befugt.

2. Juristische Personen können dieses Recht nur innerhalb der Schranken ihres Zweckes ausüben.

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