116.1
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Art. 2 Gesetz über das Petitionsrecht - Berechtigung zur Ausübung des Petitionsrechtes
Art. 2 Gesetz über das Petitionsrecht · Berechtigung zur Ausübung des Petitionsrechtes
1. Jede urteilsfähige Person ist zur Ausübung des Petitionsrechts befugt.
2. Juristische Personen können dieses Recht nur innerhalb der Schranken ihres Zweckes ausüben.