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114.22.21 INTVOINT CH-FR

Art. 2 Verordnung über die Integration der Migrantinnen und Migranten und die Rassismusprävention (IntV) - Zuständigkeitsbereiche der Fachstelle für die Integration der Migrantinnen und Migranten und für Rassismusprävention

Organisation
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Art. 2 IntV · Zuständigkeitsbereiche der Fachstelle für die Integration der Migrantinnen und Migranten und für Rassismusprävention

1. Die Fachstelle für die Integration der Migrantinnen und Migranten und für Rassismusprävention (die Fachstelle) ist zuständig für die Ausführung der kantonalen Politik zur Integration der Migrantinnen und Migranten und zur Rassismusprävention, wie sie im Gesetz vorgesehen ist, und setzt insbesondere die Ziele um, die der Staatsrat in diesem Bereich jährlich festlegt. Sie hat namentlich die folgenden Zuständigkeitsbereiche und Aufgaben

a) Sie unterstützt und berät die Verantwortlichen von kantonalen Projekten in den Bereichen der Integration der Migrantinnen und Migranten und der Rassismusprävention.

b) Sie übernimmt die Information, die Koordination und die Vernetzung der kantonalen und kommunalen öffentlichen oder privaten Akteurinnen und Akteure in diesen beiden Bereichen.

c) Sie stellt die Koordination mit den Organen sicher, die für die Integration von Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen zuständig sind.

d) Sie nimmt zuhanden der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion Stellung zur Vergabe von Subventionen für Projekte zur Integration der Migrantinnen und Migranten und zur Rassismusprävention.

2. Die oder der Delegierte für die Integration leitet die Fachstelle.

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