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Art. 9 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Zuchtwertschätzungen

TZV; 2. Kapitel: Anerkennung von Organisationen und Zuchtunternehmen
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Art. 9 TZV · Zuchtwertschätzungen

Die Zuchtwertschätzungen müssen nach den geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich vertretbar sein.

Zuchtorganisationen, Zuchtorganisationen für hybride Zuchtschweine und private Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine haben in ihren Reglementen festzulegen: a. die Art und den Umfang der Zuchtwertschätzung; b. das Verfahren der Zuchtwertschätzung; c. die Datengrundlage und den Datenaustausch; d. die Auswertungstermine; e. die Qualitätssicherungsmassnahmen; f. die Publikationsbedingungen und die Bekanntgabe der Ergebnisse der Zuchtwertschätzung an ihre Mitglieder.

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