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Art. 4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Ausrichtung von Beiträgen

TZV; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 TZV · Ausrichtung von Beiträgen

Die Beiträge nach dieser Verordnung werden auf Gesuch hin ausgerichtet.

Die Fristen zur Einreichung der Gesuche sowie die Stichtage und Referenzperioden sind in Anhang 1 aufgeführt.

Die Beiträge werden erst ausgerichtet, nachdem eine Abrechnung über die erbrachten Leistungen eingereicht worden ist. Für Beiträge für züchterische Massnahmen gilt die Abrechnung gleichzeitig als Gesuch. Die Fristen für die Einreichung der Abrechnungen sind in Anhang 1 festgelegt.

Die Gesuche und Abrechnungen sind auf den dafür vorgesehenen Formularen beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) einzureichen.

Das BLW kann Anhang 1 ändern.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

B-1040/2011 (Art. 4 Abs. 1 TZV)
Horse Breeding Org. v. Federal Office (Stallion Performance Tests)
Defines the goals of performance tests in animal breeding.
LF240116 · zh (Art. 4 OE)
Rectification of Judgment as Substantive Alteration of Res Judicata
Not applicable, not a provision.