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Art. 3 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Buchhaltung und finanzielle Beteiligung der Züchterinnen und Züchter

TZV; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 TZV · Buchhaltung und finanzielle Beteiligung der Züchterinnen und Züchter

Die anerkannten Zuchtorganisationen müssen eine Buchhaltung führen, welche die Verwendung der einzelnen Beiträge für die verschiedenen züchterischen Massnahmen aufzeigt.

Züchterinnen und Züchter müssen sich am Gesamtaufwand der züchterischen Massnahmen ihrer anerkannten Zuchtorganisationen zu mindestens 20 Prozent finanziell beteiligen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

LF240116 · zh (Art. 3 OE)
Rectification of Judgment as Substantive Alteration of Res Judicata
Not applicable, not a provision.