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Art. 20 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Beiträge für die Neuweltkamelidenzucht

TZV; 3. Kapitel: Beiträge für züchterische Massnahmen
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Art. 20 TZV · Beiträge für die Neuweltkamelidenzucht

Der Beitrag für die Neuweltkamelidenzucht beträgt für die Herdebuchführung je Herdebuchtier 18.00 Franken.

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