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Art. 10 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Genetische Bewertungen
TZV; 2. Kapitel: Anerkennung von Organisationen und Zuchtunternehmen
Art. 10 TZV · Genetische Bewertungen
Die genetischen Bewertungen der Tiere müssen nach den geltenden Regeln der Tierzucht vertretbar sein.
Die genetische Veranlagung der geprüften Zuchttiere ist als Abweichung zu einem Vergleichsdurchschnitt auszudrücken.
Zuchtorganisationen, Zuchtorganisationen für hybride Zuchtschweine und private Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine haben in ihren Reglementen festzulegen: a. die Art und den Umfang der genetischen Bewertung; b. das Verfahren der genetischen Bewertung; c. die Datengrundlage und den Datenaustausch; d. die Auswertungstermine; e. die Qualitätssicherungsmassnahmen; f. die Publikationsbedingungen und die Bekanntgabe der Ergebnisse der genetischen Bewertung an ihre Mitglieder.