214.310
WRFGVOGB
CH-BS
§ 7 Verordnung über das Grundbuch (VOGB) - Veröffentlichungen
Allgemeine Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
§ 7 VOGB · Veröffentlichungen
1. Der Erwerb des Eigentums an Grundstücken, für den der Grundbucheintrag konstitutiv wirkt, wird im Kantonsblatt publiziert.
2. Die Publikation umfasst insbesondere
a) * die Nummer, die Art und die Ortsbezeichnung des Grundstücks;
b) * bei Miteigentum ohne eigenes Grundbuchblatt den Anteil;
c) * die Namen und den Wohnort oder den Sitz der veräussernden und der erwerbenden Personen.
3. Auf die Publikation des Erwerbs kleiner Flächen sowie geringfügiger Anteile und Wertquoten kann verzichtet werden.