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214.310 WRFGVOGB CH-BS

§ 7 Verordnung über das Grundbuch (VOGB) - Veröffentlichungen

Allgemeine Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
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§ 7 VOGB · Veröffentlichungen

1. Der Erwerb des Eigentums an Grundstücken, für den der Grundbucheintrag konstitutiv wirkt, wird im Kantonsblatt publiziert.

2. Die Publikation umfasst insbesondere

a) * die Nummer, die Art und die Ortsbezeichnung des Grundstücks;

b) * bei Miteigentum ohne eigenes Grundbuchblatt den Anteil;

c) * die Namen und den Wohnort oder den Sitz der veräussernden und der erwerbenden Personen.

3. Auf die Publikation des Erwerbs kleiner Flächen sowie geringfügiger Anteile und Wertquoten kann verzichtet werden.

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