214.310
WRFGVOGB
CH-BS
§ 6 Verordnung über das Grundbuch (VOGB) - Grundbuchanmeldung
Allgemeine Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
§ 6 VOGB · Grundbuchanmeldung
1. Grundbucheintragungen werden nur auf Anmeldung hin vorgenommen. Vorbehalten bleiben die in Gesetz und Verordnung vorgesehenen Ausnahmen, in denen das Verfahren von Amtes wegen eingeleitet wird, insbesondere Berichtigungen und Löschungen gemäss Art. 976, 976c und 977 ZGB.
2. Bei einer Änderung des Eigentums infolge Universalsukzession (z.B. Erbgang, Fusion, Gütergemeinschaft) können die erforderlichen Eintragungen auf sämtlichen betroffenen Grundstücken vorgenommen werden, selbst wenn sie in der Grundbuchanmeldung nicht aufgeführt sind.