Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
214.310 WRFGVOGB CH-BS

§ 23 Verordnung über das Grundbuch (VOGB) - Einführung des eidgenössischen Grundbuchs

Allgemeine Bestimmungen - Besondere Bestimmungen - Grundbuchführung mit elektronischer Datenbankverarbeitung (EDV-Grundbuch) - Übergangsbestimmungen
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§ 23 VOGB · Einführung des eidgenössischen Grundbuchs

1. Die Überführung der Grundstücke in das EDV-Grundbuch bildet die Grundlage für die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs.

2. Sind in einer Sektion alle Grundstücke in das EDV-Grundbuch überführt worden, so beschliesst das Justizdepartement die Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuchs und veröffentlicht den Beschluss im Kantonsblatt

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