214.310
WRFGVOGB
CH-BS
§ 23 Verordnung über das Grundbuch (VOGB) - Einführung des eidgenössischen Grundbuchs
Allgemeine Bestimmungen - Besondere Bestimmungen - Grundbuchführung mit elektronischer Datenbankverarbeitung (EDV-Grundbuch) - Übergangsbestimmungen
§ 23 VOGB · Einführung des eidgenössischen Grundbuchs
1. Die Überführung der Grundstücke in das EDV-Grundbuch bildet die Grundlage für die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs.
2. Sind in einer Sektion alle Grundstücke in das EDV-Grundbuch überführt worden, so beschliesst das Justizdepartement die Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuchs und veröffentlicht den Beschluss im Kantonsblatt