214.310
WRFGVOGB
CH-BS
§ 22 Verordnung über das Grundbuch (VOGB) - Altrechtliche Einträge
Allgemeine Bestimmungen - Besondere Bestimmungen - Grundbuchführung mit elektronischer Datenbankverarbeitung (EDV-Grundbuch) - Übergangsbestimmungen
§ 22 VOGB · Altrechtliche Einträge
1. Einträge des bisherigen Grundbuchrechts, die nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches nicht mehr begründet werden konnten, insbesondere jene der sogenannten «roten Einträge», werden als Anmerkung auf den betroffenen Grundstücken eingetragen.