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214.310 WRFGVOGB CH-BS

§ 21 Verordnung über das Grundbuch (VOGB) - Berichtigung von Dienstbarkeiten bei der Überführung in das EDV Grundbuch

Allgemeine Bestimmungen - Besondere Bestimmungen - Grundbuchführung mit elektronischer Datenbankverarbeitung (EDV-Grundbuch) - Übergangsbestimmungen
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§ 21 VOGB · Berichtigung von Dienstbarkeiten bei der Überführung in das EDV Grundbuch

1. Bisher nur einseitig als Last eingetragene Dienstbarkeiten werden von Amtes wegen auch auf dem berechtigten Grundstück/den berechtigten Grundstücken eingetragen.

2. Das Verfahren zur Berichtigung von Dienstbarkeiten, die nur als Recht eingetragen sind, richtet sich nach den Art. 975ff. ZGB.

3. Bei der Übernahme der Daten von Dienstbarkeiten ins EDV-Grundbuch werden die Stichwörter nach einem Stichwortregister vereinheitlicht.

4. Dienstbarkeiten, welche eigene Teilstücke als künftig berechtigte oder belastete Grundstücke bezeichnen, werden von Amtes wegen bereinigt, indem diese Teile als Berechtigte oder Belastete gestrichen werden.

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