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214.310 WRFGVOGB CH-BS

§ 20 Verordnung über das Grundbuch (VOGB) - Datenübernahme

Allgemeine Bestimmungen - Besondere Bestimmungen - Grundbuchführung mit elektronischer Datenbankverarbeitung (EDV-Grundbuch) - Übergangsbestimmungen
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§ 20 VOGB · Datenübernahme

1. Das Grundbuch- und Vermessungsamt bestimmt den Ablauf der Datenersterfassung (Übernahme der Daten des Papiergrundbuchs) und das System, mit dem das Grundbuch geführt wird.

2. In das EDV-Grundbuch werden alle aktuellen Eintragungen der einzelnen Abteilungen, mit Ausnahme des Erwerbsgrundes beim Eigentum, übernommen. Für den Erwerbsgrund gilt weiterhin der Eintrag im Papierhauptbuch (Loseblatt oder Lagerbuch).

3. Im Übrigen ist das Übergangsrecht zur Änderung der Eidgenössischen Grundbuchverordnung vom 23. November 1994 massgebend.

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