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§ 4 Verordnung über die Tripartite Kommission (TPK) für die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) - Entschädigung

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§ 4 Verordnung über die Tripartite Kommission (TPK) für die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) · Entschädigung

1. Die Vertreterinnnen und Vertreter der Arbeitgebenden- und der Arbeitnehmendenorganisationen sowie des Verbandes Basellandschaftlicher Gemeinden erhalten Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen gemäss Art. 119b Abs. 4 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV).

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