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§ 3 Verordnung über die Tripartite Kommission (TPK) für die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) - Organisation

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§ 3 Verordnung über die Tripartite Kommission (TPK) für die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) · Organisation

1. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des KIGA führt den Vorsitz der TPK.

2. Sie oder er legt im Einvernehmen mit der Kommission die Sitzungstermine fest, schlägt die Traktanden vor und lädt zu mindestens 1 Sitzung pro Jahr ein.

3. Ausserordentliche Sitzungen werden durch das vorsitzende Mitglied oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder einberufen.

4. Die RAV-Koordinatorin oder der RAV-Koordinator führt das Protokoll und das Sekretariat der TPK.

5. Die TPK ist beschlussfähig, wenn mindestens je 2 Vertretende der Arbeitgebenden- und der Arbeitnehmendenorganisationen sowie das vorsitzende und das protokollführende Mitglied anwesend sind.

6. Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr, bei Stimmengleichheit gibt die bzw. der Vorsitzende den Stichentscheid.

7. Beschlüsse über die Zustimmung zu Entscheiden betreffend die Zumutbarkeit einer Arbeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Bst. i AVIG werden auf dem Korrespondenzweg getroffen, sofern nicht mindestens 1 Mitglied mündliche Beratung verlangt.

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