Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700 PolGLPol CH-BL

§ 9 Polizeigesetz (PolG) - Zusammensetzung der Polizei Basel-Landschaft

Dienstrechtliche Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (116 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 PolG · Zusammensetzung der Polizei Basel-Landschaft

1. Die Polizei Basel-Landschaft besteht aus

a. Polizisten und Polizistinnen;

b. * Polizeiaspiranten und Polizeiaspirantinnen (noch nicht erfolgreich absolvierte Prüfung Einsatzfähigkeit, PEF);

bbis. * Polizeianwärter und Polizeianwärterinnen (bestandene Prüfung Einsatzfähigkeit, PEF, jedoch Berufsprüfung als Polizistin oder Polizist noch nicht erfolgreich absolviert);

c. Sicherheitsassistenten und Sicherheitsassistentinnen;

d. weiteren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.

2. Über polizeiliche Befugnisse verfügen

a. * Polizisten und Polizistinnen;

b. * Polizeianwärter und Polizeianwärterinnen;

c. * Sicherheitsassistenten und Sicherheitsassistentinnen.

3. Die weiteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind in einem polizeilichen Teilbereich tätig, ohne polizeiliche Befugnisse zu haben. Ausnahmsweise kann der Regierungsrat weiteren Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen polizeiliche Befugnisse erteilen.

4. ...

← § 7l PolG Polizeigesetz (PolG) - Geltungsbereich § 10 PolG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

810.15.260 · bl (Art. 9 Abs. 1 RPG)
Municipality's Fossil Fuel Ban Upheld on Environmental Grounds
Cited to establish the binding nature of the cantonal master plan for communal planning.