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§ 30 Polizeigesetz (PolG) - Durchsuchung von beweglichen Sachen

Legitimation, polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Rechtsschutz - Polizeiliche Massnahmen
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§ 30 PolG · Durchsuchung von beweglichen Sachen

1. Die Polizei Basel-Landschaft kann Fahrzeuge und andere bewegliche Sachen durchsuchen, wenn

a. * sie sich im Gewahrsam einer Person befinden, die gemäss § 29 durchsucht werden darf;

b. der dringende Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam genommen werden darf;

c. der dringende Verdacht besteht, dass sich in ihnen ein Gegenstand befindet, der sichergestellt werden darf.

2. Die Durchsuchung wird, soweit möglich, in Anwesenheit jener Person durchgeführt, welche die Sachherrschaft ausübt. Ist sie abwesend, so muss ein Vertreter oder eine Vertreterin oder ein Zeuge oder eine Zeugin beigezogen werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

VPB 90-465 (Art. 30 Abs. 1 RpG)
Switzerland-Canada Secret Relocation Agreement Case
The court used this provision to dismiss the appeal as the appellant did not sufficiently demonstrate a violation of his fundamental rights.
VPB 88-395 (Art. 30 und 37 RPG)
Military Shooting Range Expansion Interpellation
Cited as direct planning measures the Federal Council will order through the approval of zoning plans in the future.
VPB 88-791 (Art. 30 RPG)
Spatial Planning Act Enforcement and Compliance Concerns
Cited as a type of planning measure the Federal Council will directly enact in the future when approving master plans.