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§ 23 Polizeigesetz (PolG) - Erkennungsdienstliche Massnahmen

Legitimation, polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und Rechtsschutz - Polizeiliche Massnahmen
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§ 23 PolG · Erkennungsdienstliche Massnahmen

1. Erkennungsdienstliche Massnahmen sind insbesondere

a. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken;

b. die Aufnahme von Photographien;

c. die Feststellung äusserer körperlicher Merkmale;

d. Messungen und Handschriftenproben.

2. Die Polizei Basel-Landschaft kann solche Massnahmen vornehmen

a. wenn die Feststellung der Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist;

b. an Personen, die sich in Auslieferungshaft befinden, gerichtlich oder administrativ des Landes verwiesen sind oder gegen die eine Einreisesperre besteht;

c. wenn andere Gesetze erkennungsdienstliche Massnahmen vorsehen.

3. Für die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung eines DNA-Profils gilt die Schweizerische Strafprozessordnung[18] und das DNA-Profil-Gesetz[19].

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

810.13.391 · bl (Art. 23 RPG)
Neighbor Objections to Building Permit Permit Exceptions Upheld
Cited as the basis for cantonal law regulating exceptions within building zones.
810.13.391 · bl (Art. 23 RPG)
Neighbor Objections to Building Permit Permit Exceptions Upheld
Cited as the basis for cantonal regulation of exceptions within building zones.