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511.11 BGBBLDFR CH-BL

§ 8 Verordnung zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) - Gebühren

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§ 8 Verordnung zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) · Gebühren

1. Gebühren von CHF 50.- bis CHF 1'000.- werden erhoben für

a. Bewilligungen zum Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke;

b. Bewilligungen zur Überschreitung der Belastungsgrenze;

c. Bewilligung von Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot;

d. Anmerkungen im Grundbuch unter Vorbehalt der Gebühren für die Grundbucheintragung;

e. Ertragswertschätzungen;

f. umfangreiche Abklärungen sowie Verweigerung einer Bewilligung beziehungsweise Feststellung gemäss Bst. a-d hievor.

2. Der Gesuchsteller trägt die Kosten für aussenstehende Fachleute.

3. Keine Gebühren werden erhoben für Bewilligungen für den Kanton, seine unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und für die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden.

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