511.11
BGBBLDFR
CH-BL
§ 8 Verordnung zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) - Gebühren
§ 8 Verordnung zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) · Gebühren
1. Gebühren von CHF 50.- bis CHF 1'000.- werden erhoben für
a. Bewilligungen zum Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke;
b. Bewilligungen zur Überschreitung der Belastungsgrenze;
c. Bewilligung von Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot;
d. Anmerkungen im Grundbuch unter Vorbehalt der Gebühren für die Grundbucheintragung;
e. Ertragswertschätzungen;
f. umfangreiche Abklärungen sowie Verweigerung einer Bewilligung beziehungsweise Feststellung gemäss Bst. a-d hievor.
2. Der Gesuchsteller trägt die Kosten für aussenstehende Fachleute.
3. Keine Gebühren werden erhoben für Bewilligungen für den Kanton, seine unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und für die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden.