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SBG
CH-BL
§ 8 Staatsbeitragsgesetz (SBG) - Verfahren
Besondere Bestimmungen - Vorbereitung der Ausrichtung von Staatsbeiträgen - Allgemeines
§ 8 SBG · Verfahren
1. Die Vorbereitung der Ausrichtung von Abgeltungen erfolgt in formlosem Verfahren.
2. Die Ausrichtung von Finanzhilfen erfolgt nur auf vorgängiges Gesuch hin.
3. Wer für das gleiche Vorhaben um mehrere Finanzhilfen ersucht, teilt dies allen angegangenen Verwaltungsstellen des Kantons und der Gemeinden von sich aus sowie unverzüglich mit.