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360 SBG CH-BL

§ 7 Staatsbeitragsgesetz (SBG) - Ausrichtung von Finanzhilfen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 SBG · Ausrichtung von Finanzhilfen

1. Die Ausrichtung einer Finanzhilfe setzt voraus, dass

a. ein öffentliches Interesse an der erbrachten Leistung besteht;

b. die Leistung ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erbracht werden kann;

c. die Gesuchstellenden eine zumutbare Eigenleistung erbringen und sie weitere Finanzierungsmöglichkeiten suchen und nutzen;

d. die Gesuchstellenden für eine sachgerechte und kostengünstige Leistungserbringung sorgen.

2. Die Ausrichtung einer Finanzhilfe kann mit Auflagen verbunden werden.

3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen. Vorbehalten bleiben andere gesetzliche Regelungen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

52.2001.444 · ti (art. 7 LOC)
Municipality Appeal of Increased Betterment Contribution Rate for Road and Water Main
Cited among the provisions governing the decision regarding the rejection of the appeal.