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360 SBG CH-BL

§ 10 Staatsbeitragsgesetz (SBG) - Pflichten der potenziellen Empfängerinnen und Empfänger

Besondere Bestimmungen - Vorbereitung der Ausrichtung von Staatsbeiträgen - Allgemeines
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§ 10 SBG · Pflichten der potenziellen Empfängerinnen und Empfänger

1. Die potenziellen Empfängerinnen und Empfänger von Staatsbeiträgen haben den Verwaltungsstellen bzw. den externen Stellen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

2. Sie haben ihnen zweckgerichtete Einsicht in den Betrieb, in die finanziellen Verhältnisse sowie in alle vorhandenen, zweckdienlichen Dokumente und Unterlagen zu gewähren.

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