Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341 CH-BL

§ 7 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer - Steuersätze

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer · Steuersätze

1. Die jährliche Motorfahrzeugsteuer beträgt pro kg Gesamtgewicht für

a. Personenwagen CHF -.28018;

b. schwere Personenwagen CHF -.118;

c. leichte Motorwagen CHF -.28018;

d. Kleinbusse CHF -.28018;

e. Lastwagen, leichte und schwere Sattelmotorfahrzeuge, Gesellschaftswagen, schwere Motorwagen und Gelenkbusse CHF -.118;

f. Sattelschlepper CHF -.186;

g. Wohnanhänger und Sportgeräteanhänger CHF -.12931;

h. Motorräder, Motorräder mit Seitenwagen, Kleinmotorfahrzeuge, Motorschlitten; und 3-rädrige Motorräder CHF -.32328.

2. Für Anhänger, Sachentransportanhänger und Personentransportanhänger beträgt die jährliche Motorfahrzeugsteuer für die ersten 1'000 kg Gesamtgewicht CHF 129.312, für jedes weitere kg CHF -.06466.

3. Für Lieferwagen beträgt die jährliche Motorfahrzeugsteuer für die ersten 1'000 kg Gesamtgewicht CHF 269.40, für jedes weitere kg CHF -.12931.

← § 6 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer Gegenstand § 8 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →