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CH-BL
§ 6 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer - Bemessungsgrundlagen
§ 6 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer · Bemessungsgrundlagen
1. Die Motorfahrzeugsteuer eines Fahrzeuges wird nach seinem Gesamtgewicht in Kilogramm (kg) gemäss Fahrzeug- beziehungsweise Anhängerausweis bemessen.
2. Für besondere Motorfahrzeuge und motorlose Fahrzeuge wird eine Pauschalsteuer nach Fahrzeugart erhoben.