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341 CH-BL

§ 6 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer - Bemessungsgrundlagen

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§ 6 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer · Bemessungsgrundlagen

1. Die Motorfahrzeugsteuer eines Fahrzeuges wird nach seinem Gesamtgewicht in Kilogramm (kg) gemäss Fahrzeug- beziehungsweise Anhängerausweis bemessen.

2. Für besondere Motorfahrzeuge und motorlose Fahrzeuge wird eine Pauschalsteuer nach Fahrzeugart erhoben.

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