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341 CH-BL

§ 5 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer - Fälligkeit und Steuerperiode

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§ 5 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer · Fälligkeit und Steuerperiode

1. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ausgabetag und endet mit dem Rückgabetag der Kontrollschilder.

2. Die Motorfahrzeugsteuer wird mit der Ausgabe der Kontrollschilder fällig.

3. Sie ist in der Regel für ein Kalenderjahr im Voraus zu entrichten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

C-1281/2006 (art. 5 cpv. 1 LPPM)
Educational Institution Repays Subsidies Over Inaccurate Staff Reporting, Retains Recognized Status
Legal basis for the Confederation granting subsidies for special educational measures.