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CH-BL
§ 4 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer - Steuer- und Gebührenrahmen
§ 4 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer · Steuer- und Gebührenrahmen
1. Der Gesamtertrag der Motorfahrzeugsteuern zuzüglich weiterer anrechenbarer Erträge darf die über einen mehrjährigen Zeitraum gerechneten durchschnittlichen Aufwendungen des Kantons für Strassenbau, einschliesslich Zinsen und Abschreibungen, Strassenunterhalt, Verkehrspolizei und weitere, in Zusammenhang mit dem Motorfahrzeugverkehr stehende Dienste, nicht übersteigen.
2. Der Landrat gleicht allfällige Ertragsüberschüsse durch Herabsetzung der Motorfahrzeugsteuer einzelner oder aller Fahrzeugkategorien aus.
3. Der Gesamtertrag der Gebühren darf den Aufwand nicht übersteigen.