Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341 CH-BL

§ 3 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer - Steuer- und Gebührenfreiheit

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer · Steuer- und Gebührenfreiheit

1. Keine Motorfahrzeugsteuer und Aufwandgebühren werden für Fahrzeuge des Kantons erhoben.

2. Der Regierungsrat kann Feuerwehr-, Instruktoren- und Zivilschutzfahrzeuge sowie Fahrzeuge des vom Bund konzessionierten öffentlichen Verkehrs und Fahrzeuge selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten ganz oder teilweise von der Steuerpflicht befreien.

← § 2 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer Gegenstand § 4 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

GE.2010.0176 · vd (Art. 3 al. 1 let. a LPPM)
Association v. Youth Protection Service (Facility Authorization Denial)
This federal provision regarding the requirement for cantonal planning was mentioned in the reasoning section regarding the planning issue (consideration 3), which the court ultimately left undecided but formed part of the initial reasons for refusal.