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CH-BL
§ 2 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer - Steuer- und Gebührenpflicht
§ 2 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer · Steuer- und Gebührenpflicht
1. Steuer- oder gebührenpflichtig ist
a. der Fahrzeughalter beziehungsweise die Fahrzeughalterin;
b. die Unternehmung, die gefährliche Güter auf der Strasse, auf der Schiene oder auf Gewässern befördert.