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341 CH-BL

§ 2 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer - Steuer- und Gebührenpflicht

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§ 2 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer · Steuer- und Gebührenpflicht

1. Steuer- oder gebührenpflichtig ist

a. der Fahrzeughalter beziehungsweise die Fahrzeughalterin;

b. die Unternehmung, die gefährliche Güter auf der Strasse, auf der Schiene oder auf Gewässern befördert.

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