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310 FHG CH-BL

§ 9 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Verursacherfinanzierung und Vorteilsabgeltung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 9 FHG · Verursacherfinanzierung und Vorteilsabgeltung

1. Wer besondere staatliche Vorkehren oder Aufwände verursacht oder besondere staatliche Leistungen in Anspruch nimmt, hat in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen.

2. Wem besondere wirtschaftliche Vorteile aus staatlichen Einrichtungen oder Anordnungen entstehen, hat zumutbare Beiträge zu entrichten.

3. Der Regierungsrat ist für den Erlass von Gebühren zuständig, sofern keine anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen bestehen.

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