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310 FHG CH-BL

§ 59 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Beteiligungen

Beteiligungen
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§ 59 FHG · Beteiligungen

1. Der Regierungsrat sorgt für eine zielgerichtete, systematische und angemessene Steuerung und Aufsicht über die Beteiligungen des Kantons.

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