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310 FHG CH-BL

§ 58 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Abschreibungen und Wertverminderungen

Rechnungslegung - Bilanzierung und Bewertung
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§ 58 FHG · Abschreibungen und Wertverminderungen

1. Die Entwertung des Verwaltungsvermögens durch Nutzung wird durch planmässige Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt.

2. Die angenommenen Nutzungsdauern und die Abschreibungsmethoden werden periodisch überprüft.

3. Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

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