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310 FHG CH-BL

§ 52 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Anhang

Rechnungslegung - Jahresrechnung
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§ 52 FHG · Anhang

1. Der Anhang der Jahresrechnung legt offen

a. die für die Rechnungslegung angewandten Normen sowie begründete Abweichungen;

b. die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze;

c. die von der Jahresrechnung erfassten Organisationseinheiten;

d. den Eigenkapitalnachweis;

e. die Veränderungen der Fonds und der Spezialfinanzierungen;

f. den Beteiligungs-, den Rückstellungs-, den Gewährleistungs- und den Anlagespiegel;

g. die langfristigen Finanzverbindlichkeiten;

h. zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.

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