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310 FHG CH-BL

§ 5 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Sicherung des Eigenkapitals

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 FHG · Sicherung des Eigenkapitals

1. Das Eigenkapital soll mehr als 8 % (Warnwert), jedoch mindestens 4 % (Mindestwert) des Gesamtaufwandes des Kantons betragen.

2. Unterschreitet das Eigenkapital den Warnwert, zeigt der Regierungsrat der Finanzkommission Möglichkeiten für dessen mittelfristigen Aufbau auf.

3. Unterschreitet das Eigenkapital den Mindestwert, ist der fehlende Betrag innerhalb von 4 Jahren abzutragen.

4. Der Landrat kann ausnahmsweise die Frist gemäss Abs. 3 mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder verlängern.

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