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310 FHG CH-BL

§ 44 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Anwendbare Normen

Rechnungslegung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 44 FHG · Anwendbare Normen

1. Die Rechnungslegung orientiert sich am Harmonisierten Rechnungslegungsmodell der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren.

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