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310 FHG CH-BL

§ 37 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Ausgabenbewilligung

Ausgaben
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§ 37 FHG · Ausgabenbewilligung

1. Die Ausgabenbewilligung ermächtigt zum Eingehen von finanziellen Verpflichtungen für bestimmte Aufgaben oder Vorhaben bis zum bezeichneten Betrag.

2. Umfasst ein Vorhaben einmalige und wiederkehrende Ausgaben, bedarf es je einer Ausgabenbewilligung für die einmalige Ausgabe und für die wiederkehrende Ausgabe.

3. Ausgabenbewilligungen sind vor dem Eingehen finanzieller Verpflichtungen einzuholen.

4. Vorlagen an den Landrat für Ausgabenbewilligungen sind mit einer der finanziellen Bedeutung angemessenen Wirtschaftlichkeitsrechnung zu versehen.

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