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310 FHG CH-BL

§ 3 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Grundsätze der Haushaltführung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 FHG · Grundsätze der Haushaltführung

1. Die Haushaltführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltgleichgewichtes, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Verursacherfinanzierung und der Vorteilsabgeltung, der Leistungs- und Wirkungsorientierung, der Dringlichkeit der Aufgaben sowie der ordnungsgemässen Rechnungslegung.

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