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310 FHG CH-BL

§ 2 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 FHG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Behörden gemäss Abs. 2 sowie für Anstalten und andere Organisationen des öffentlichen Rechts, soweit dies andere Gesetze oder Staatsverträge vorsehen.

2. Kantonale Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

a. Landrat;

b. Regierungsrat;

c. Direktionen;

d. Landeskanzlei;

e. Gerichte;

f. * Ombudsperson;

g. Finanzkontrolle;

h. Aufsichtsstelle Datenschutz.

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