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310 FHG CH-BL

§ 1 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 FHG · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt die Führung des kantonalen Finanzhaushaltes, insbesondere die Steuerung von Aufgaben und Finanzen, die Ausgaben sowie die Rechnungslegung.

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