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120 GpR CH-BL

§ 2 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Politischer Wohnsitz

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 GpR · Politischer Wohnsitz

1. Das Stimmrecht wird in der Niederlassungsgemeinde ausgeübt (politischer Wohnsitz). Fahrende üben das Stimmrecht in ihrer Heimatgemeinde aus.

2. Der politische Wohnsitz kann in der Aufenthaltsgemeinde begründet werden, wenn die stimmberechtigte Person nachweist, dass kein Eintrag im Stimmregister der Niederlassungsgemeinde besteht.

3. In den Angelegenheiten der Bürgergemeinde haben alle im Kanton wohnenden Bürger in ihrer Heimatgemeinde politischen Wohnsitz. Den ausserhalb der Heimatgemeinde wohnenden Bürgern müssen indessen die Stimm- bzw. Wahlunterlagen und die Einladungen zur Bürgergemeindeversammlung nur zugestellt werden, wenn sie dies persönlich verlangt haben. Das einmal schriftlich gestellte Begehren gilt bis zum Widerruf.

4. Auslandschweizer sind in gleicher Weise wie in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (5)

A-6299/2011 (art. 2 al. 1 LMSI)
Recruit Security Suspension Appeal
Defines the purpose of security checks, including preventing risks related to terrorism and extremism.
VPB 150000044 (Art. 2 Abs. 4 BWIS)
Swiss Intelligence Agencies' Foreign Intelligence Exchange Limitations
Cited in the context of processing information on internal and external security.
JAAC 70.96 (Art. 2 Abs. 1 BWIS)
Internal Security Data Retention and Diplomatic Review Case
Cited as a basis for the systematic review of accreditation requests.
JAAC 70.96 (Art. 2 Abs. 3 BWIS)
Internal Security Data Retention and Diplomatic Review Case
Used to justify the DAP's processing of data concerning organized crime.
JAAC 69.26 (Art. 2 Abs. 1 BWIS)
Court Upholds Temporary Entry Ban, Dismisses Recusal Request
Cited as the basis for the federal government's role in taking preventive measures against violent extremism.