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930.1 HGGLCI CH-BE

Art. 2 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG)

Ausübung gewerblicher Tätigkeiten
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Art. 2 Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG)

1. Gewerbliche Tätigkeiten können grundsätzlich ohne Einschränkungen ausgeübt werden.

2. Einschränkungen gewerblicher Tätigkeiten gestützt auf dieses Gesetz sind nur zulässig, wenn sie

a) dem Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit, Sicherheit oder dem Schutz des Publikums vor unlauterem Geschäftsgebaren dienen,

b) verhältnismässig sind und

c) den Grundsatz der Rechtsgleichheit beachten.

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