910.113
SVVOASA
CH-BE
Art. 24 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) - Datenzugriff
Datenzugriff und Rechtspflege
Art. 24 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) · Datenzugriff
1. Die ASP ist für die Beurteilung der Beitragsgesuche berechtigt, mit einem Abrufverfahren auf folgende Datenbanken der Kantonalen Steuerverwaltung zu greifen
a die Flächendaten der amtlichen Bewertung,
b die amtlichen Grundstückwerte sowie
c das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen der einzelnen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller.
2. Die ASP ist berechtigt, im Umfang der sich aus der Gesuchsbearbeitung ergebenden Erfordernisse mit einem Abrufverfahren auf die Datenbanken des LANAT zu greifen.
3. Die Steuerverwaltung und das LANAT beschränken den Zugriff im Abrufverfahren so, dass den abrufenden Stellen sachlich höchstens diejenigen Daten zur Verfügung stehen, die sie zu ihrer Aufgabenerfüllung benötigen.