910.113
SVVOASA
CH-BE
Art. 20 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) - Beiträge, Rechnung und Budgetierung
Investitionskredite und Betriebshilfe
Art. 20 Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) · Beiträge, Rechnung und Budgetierung
1. Für die Betriebshilfe nach dem LwG können Kantonsbeiträge gewährt werden, sofern und soweit diese eine Voraussetzung der Bundesleistungen darstellen.
2. Die BAK führt entsprechend den bundesrechtlichen Vorschriften über die von ihr verwalteten Mittel des Bundes und des Kantons gesondert Rechnung.
3. Sie meldet dem LANAT rechtzeitig die für die Budgetierung erforderlichen Angaben über die kantonalen Anteile an den Aufwendungen für die Betriebshilfe und an den Verlusten.