860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 85 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Aufwand der Gemeinde
Lastenausgleich
Art. 85 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Aufwand der Gemeinde
1. Die Beiträge der Gemeinden an die Leistungserbringer im Bereich der sozialen Leistungsangebote sind lastenausgleichsberechtigt, soweit sie im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen über die Leistungsfinanzierung (Art. 3 ff.) und der Ermächtigung der GSI gewährt werden.
2. Die Aufwendungen der Gemeinden für die Planung der sozialen Leistungsangebote sind lastenausgleichsberechtigt, sofern die Planung im Auftrag oder mit Zustimmung der GSI erfolgt.
3. Bei der Erteilung von Ermächtigungen für soziale Leistungsangebote sind die Besoldungsaufwendungen für Personen, die in der entsprechenden Institution für die Erlangung einer Fachausbildung Praktika absolvieren, zu berücksichtigen.