Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.21 SLVOPASOC CH-BE

Art. 83 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Ausgleichszahlung

Aus- und Weiterbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (90 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 83 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Ausgleichszahlung

1. Der Leistungserbringer hat eine Ausgleichszahlung an die GSI zu leisten, wenn die erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung mehr als zehn Prozent unter der Aus- und Weiterbildungsleistung nach Artikel 80 Absatz 1 liegt.

2. Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht maximal dem Betrag, der sich aus der Multiplikation folgender Faktoren ergibt

a) Abgeltung für die festgelegte Aus- und Weiterbildungsleistung und

b) dreifache prozentuale Differenz zwischen festgelegter und im Rechnungsjahr erbrachter Aus- und Weiterbildungsleistung.

3. Das Gesundheitsamt legt die Ausgleichszahlung durch Verfügung fest.

← Art. 82 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) Zweck Art. 84 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →