860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 83 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Ausgleichszahlung
Aus- und Weiterbildung
Art. 83 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Ausgleichszahlung
1. Der Leistungserbringer hat eine Ausgleichszahlung an die GSI zu leisten, wenn die erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung mehr als zehn Prozent unter der Aus- und Weiterbildungsleistung nach Artikel 80 Absatz 1 liegt.
2. Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht maximal dem Betrag, der sich aus der Multiplikation folgender Faktoren ergibt
a) Abgeltung für die festgelegte Aus- und Weiterbildungsleistung und
b) dreifache prozentuale Differenz zwischen festgelegter und im Rechnungsjahr erbrachter Aus- und Weiterbildungsleistung.
3. Das Gesundheitsamt legt die Ausgleichszahlung durch Verfügung fest.