860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 82 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Abgeltung der Aus- und Weiterbildung
Aus- und Weiterbildung
Art. 82 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Abgeltung der Aus- und Weiterbildung
Das Gesundheitsamt entrichtet die Abgeltung für die durch den Leistungserbringer erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung nach Artikel 78 Absatz 3
Liegt die Summe dieser Abgeltungen für die tatsächlich erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung unter der Summe, die der Leistungserbringer nach Artikel 81 Absatz 1 im betreffenden Rechnungsjahr erhalten hat, zahlt der Leistungserbringer die Differenz an das Gesundheitsamt.
Liegt die Summe dieser Abgeltungen für die tatsächlich erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung über der Summe, die der Leistungserbringer nach Artikel 81 Absatz 1 im betreffenden Rechnungsjahr erhalten hat, zahlt das Gesundheitsamt die Differenz an den Leistungserbringer.