860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 79 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Grundsatz der Aus- und Weiterbildungsleistung
Aus- und Weiterbildung
Art. 79 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Grundsatz der Aus- und Weiterbildungsleistung
1. Das Gesundheitsamt legt die vom Leistungserbringer geforderte Aus- und Weiterbildungsleistung in Form von Ausbildungspunkten und in Form des Frankenbetrags fest.