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Art. 79 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Grundsatz der Aus- und Weiterbildungsleistung

Aus- und Weiterbildung
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Art. 79 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Grundsatz der Aus- und Weiterbildungsleistung

1. Das Gesundheitsamt legt die vom Leistungserbringer geforderte Aus- und Weiterbildungsleistung in Form von Ausbildungspunkten und in Form des Frankenbetrags fest.

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