860.21
SLVOPASOC
CH-BE
Art. 78 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) - Abgeltung der einzelnen Aus- und Weiterbildungen
Aus- und Weiterbildung
Art. 78 Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) · Abgeltung der einzelnen Aus- und Weiterbildungen
1. Die Abgeltung an die Leistungserbringer für die einzelnen Aus- und Weiterbildungsplätze erfolgt in Form von Pauschalen.
2. Sie entspricht dem Aus- und Weiterbildungsaufwand, den die in Aus- oder Weiterbildung stehende Person verursacht.
3. Die GSI regelt die Abgeltungen für die einzelnen Aus- und Weiterbildungen durch Verordnung.